Link 23 – Entscheidung des deutschen BGH zu Zinswucher

Missverhältnis Leistung Gegenleistung Bank Forderung ohne Leistung

Missverhältnis und Vertragsgestaltung
(Bundesdeutsche Entscheidung)

In § 138 Abs. 2 BGB ist zunächst von einem „auffälligen Missverhältnis“ von Leistung (Kreditgewährung) und Gegenleistung (Zinszahlung) die Rede. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wurde durch die Rechtsprechung des BGH präzisiert.

Danach liegt Zinswucher vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins (also beispielsweise 8 % gegenüber einem Marktzins von 4 %; die relative Zinsdifferenz beträgt dabei 100 %).

Da in Hochzinsphasen die relative Überschreitung immer mehr absinkt, je höher der Marktzins ist, andererseits die Kosten des Kreditinstituts aber nicht in gleichem Maße mit steigen, ist diese Regelung jedoch unbefriedigend; denn die absolute Zinsdifferenz kann bereits dann schon wucherisch sein, wenn die relative Zinsdifferenz noch nicht das Doppelte erreicht hat (also beispielsweise 29 % gegenüber 16 %; relative Zinsdifferenz hier 81,25 %).

Deshalb hat der (deutsche!) BGH im Jahre 1990 entschieden, dass ein Unterschied zwischen dem vereinbarten Zins und dem Marktzins von mindestens 12 % p.a. wucherisch ist.

Demgemäß ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den effektiven Vergleichszins relativ um rund 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Dies gilt nicht nur für den reinen Privatkredit, sondern gleichermaßen auch für den gewerblichen Kredit.